Sachliche und pädiatrisch berufsbezogene Information zum
„Impfkalender“ in Deutschland und in Europa

 

Um Ausgewogenheit der Informationen herzustellen und um meine persönlichen Überlegungen deutlich zu machen und abzugrenzen, möchte ich vorab folgende Links zum Thema „Impfen“ vorausschicken.

www.rki.de
www.impf-info.de
www.individuelle-impfentscheidung.de
de.wikipedia.org: europäische Impfkalender

In Deutschland bestimmen die STIKO (Ständige Impfkommission) und das RKI (Robert Koch Institut) das nationale Impfprogramm, was ausdrücklich Empfehlungen für Patienten und Ärzte bedeutet.

Eine Ausnahme besteht jetzt ab März 2020 durch das Gesetz zur Masernimpfpflicht. Hierdurch entsteht ein faktischer Zwang zur Masern- bzw. Masern-Mumps-Röteln-Impfung im Kindes- und Jugendalter.

Nochmals, lediglich die Masernimpfung ist zur Pflichtimpfung per Gesetz erklärt worden. Alle anderen Impfungen bleiben weiterhin Empfehlungen.

Wenn man die Impfempfehlungen (Impfkalender) in Deutschland vergleicht mit denen der 19 anderen Länder in Europa, so werden außergewöhnliche Unterschiede sofort deutlich. Nur zwei Beispiele:

  • die Rotavirusimpfung in den ersten 3 Lebensmonaten wurde in Frankreich und der Schweiz wegen Todesfolgen und Darmverschlüssen aus deren Impfkalendern gestrichen. In Deutschland wird sie mit 2 bis 3 aufeinanderfolgenden Impfungen im Impfkalender empfohlen und durchgeführt.
  • die MMR-Impfung (Masern-Mumps-Röteln) wird seit März 2020 in Deutschland jetzt schon im Säuglingsalter im Impfkalender empfohlen, als doppelte MMR-Impfung.
    In den skandinavischen Ländern, Schweiz, Frankreich und Italien wird die zweite MMR-Impfung erst zwischen dem 3. und 11. Lebensjahr empfohlen!

Dies sind nur zwei Beispiele der sehr unterschiedlichen Impfkalender in Europa und zeigt, dass jedes Land seine eigenen Empfehlungen aussprechen kann, je nach individueller wissenschaftlicher Expertise, jedoch offenbar ohne wirklich allgemein evidenzbasiert sein zu können!

 

Masernimpfpflicht und der beizubringende Nachweis der Masernimmunität:

Für Kindergärten, Tagesmütter, Schulen muss ein sogenannter Masernimmunitätsnachweis erfolgen.
Dieses gesetzliche Verfahren wird durch 3 Möglichkeiten in der Praxis erfüllt:

  • durch den Impfausweis, der 2 Masernimpfungen enthalten muss
  • durch eine Masernimpfung mit anschließender Titer-Bestimmung (Antikörpernachweis)
  • durch ein ärztliches Zeugnis, dass eine Masernimmunität vorliegt

Eine dieser 3 Möglichkeiten ist ausreichend per Gesetz und gemäß der Ausführungsanweisungen an die Gesundheitsämter!

Das Gesetz spricht nur von der Masernimpfpflicht!
In Deutschland ist jedoch nur der 3-fach-Impfstoff MMR (Masern-Mumps-Röteln) zugelassen.
Das Bundesverfassungsgericht prüft zur Zeit die Rechtmäßigkeit, ob trotz ausdrücklich nur masernbetreffender Impfpflicht eine Dreifachimpfung, MMR, hingenommen werden muss.
Der Entscheid des Bundesgerichtshofs wird Ende 2020 erwartet.

In der Schweiz ist seit vielen Jahren der weltweit bewährte Masern-Einzelimpfstoff, „measles vaccine live“ zugelassen und wird daher offiziell dort auch verwendet.
Dieser Impfstoff ist bis jetzt nicht in Deutschland zugelassen, kann aber in besonderen Fällen über Internationale Apotheken importiert werden.

Sowohl das Thema „Impfen“ als auch die seit März 2020 gesetzlich verordnete Impfpflicht für Masern sind neben allen statistischen Fakten gleichzeitig immer auch von emotionaler Diskussion begleitet.

Laut RKI lagen die Masern-Durchimpfungsquoten für Schulanfänger 2019 bei 97,1 %, für die Erstimpfung.
Quoten für die Zweitimpfung sind für 2017 mit 93 % angegeben. Ziel für eine „Herdenimmunität“ sieht das RKI bei einem Quotenwert von 95 %.

Zum Schluss nochmals der Link zum offiziellen deutschen „Impfkalender“ …
www.rki.de/…/…/…/…/…/Impfkalender_node.html